Unfall & Regulierung

Unsere Unfallregulierung für Sie:

1. Nachdem alle Daten am Unfallort festgestellt und ausgetauscht sind, stellt sich Ihnen die Frage, was genau nun Ihre Ansprüche sind und wie Sie schließlich zu Ihrem Recht kommen.

2. Daher melden Sie sich am besten unverzüglich bei uns. Wir nehmen sofort die ersten Daten auf und beraten Sie insbesondere, ob Sie mit vollem Schadensersatz rechnen können oder eventuell eine Mithaftung droht, ob ein Gutachter beauftragt werden sollte bzw. die Inanspruchnahme eines Mietwagens sinnvoll ist oder auch ob Ihr Fahrzeug trotz hoher Reparaturkosten im Totalschadenfall dennoch repariert werden kann bzw. darf.

3. Anschließend werden zwischen Ihnen und uns unverzüglich die notwendigen Formalien und Angaben Ihrerseits erledigt.

Diese Dokumente stehen Ihnen bereits online im Downloadbereich (LINK) zur Durchsicht oder zum Ausdruck bereit. Sie können uns jedoch selbstverständlich auch zuerst telefonisch kontaktieren – sofern dies nicht ohnehin bereits geschehen ist – und wir übersenden Ihnen diese Dokumente persönlich in der von Ihnen gewünschten Form.

4. Unverzüglich nach Eingang der Ihrerseits ausgefülltenen und unterschriebenen Dokumente werden wir Maßnahmen ergreifen, um ggfs. die gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausfindig zu machen oder falls dies notwendig erscheint eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.

5. Sobald die gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bekannt ist, werden Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anmelden.

Der Fahrzeugschaden im Rahmen der Regulierung eines Unfalls

Reparaturkosten sind der Geldbetrag, der erforderlich ist, um den entstandenen Schaden durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Der festgestellte und damit notwendige Geldbetrag zur Fahrzeugreparatur ist grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Reparatur des Fahrzeugs durch eine Fachfirma, in Eigenregie oder gar nicht durchgeführt wird.

Der Geschädigte kann wählen zwischen der sog. konkreten Schadenabrechnung auf Basis einer Reparaturrechnung oder der sog. fiktiven Schadenabrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens. Diese Entscheidung obliegt grundsätzlich allein dem Geschädigten.

Von den Reparaturkosten kann man begrifflich den Reparaturaufwand unterscheiden. Dies sind die notwendigen Reparaturkosten nach Abzug »neu für alt« zuzüglich einer gegebenfalls bestehenden Wertminderung des Fahrzeugs.

Ein Totalschaden lässt sich begrifflich unterscheiden in

  • technischer Totalschaden

Die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs ist überhaupt nicht möglich, d.h. das Fahrzeug ist entweder völlig zerstört oder die Reparatur ist aus anderen Gründen unmöglich.

  • wirtschaftlicher Totalschaden

Die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs ist unwirtschaftlich, d.h. das Fahrzeug ist unter Einbeziehung wirtschaftlicher Erwägungen nicht mehr reparaturwürdig.

  • unechter Totalschaden

Die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, hiervon spricht man, wenn der Geschädigte Anspruch auf Neupreisersatz hat. „Unecht“ ist der Totalschaden, da es sich in diesen Fällen durchaus noch um Reparaturschäden handeln kann, aber nicht zwingend um tatsächliche Totalschäden handeln muss.

Ist die Wiederherstellung eines Fahrzeugs bei einem Vergleich zwischen seinem Wiederbeschaffungswert und den notwendigen Reparaturkosten unter Einbeziehung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in zumutbarer Weise nicht möglich ist, so liegt eine Reparaturunwürdigkeit des Fahrzeugs vor.

Als Wiederbeschaffungswert wird der Geldbetrag bezeichnet,  welcher für ein von einem Gebrauchtwagenhändler angebotenes, vergleichbares Fahrzeug zu zahlen ist.

Für den Wert der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs sind die Marktverhältnisse in der Region des Geschädigten maßgeblich.

Restwert ist der Wert, zu welchem das unreparierte, beschädigte Fahrzeug veräußert werden kann.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich durch die Subtraktion des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert.

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung verpflichtet. Er hat insoweit die sog. Dispositionsfreiheit, wonach er in der Verwendung des Entschädigungsbetrages frei ist und dem Schädiger hierüber nicht zum Nachweis verpflichtet ist.

Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen.Der Geschädigte kann auch dann auf Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen abrechnen, wenn er sein Fahrzeug ordnungsgemäß in einer Werkstatt hat reparieren lassen.

Bei einer fiktiven Abrechnung z.B. im Wege eines Sachverständigengutachtens muss der Geschädigte nicht zum tatsächlichen Umfang der Reparatur oder der Höhe der Reparaturrechnung vortragen und insbesondere auch nicht die Reparaturrechnung vorlegen.

Der Fahrzeugausfall im Rahmen der Regulierung eines Unfalls

Als entgangene Gebrauchsvorteile sind auch die wirtschaftlichen Einbußen ersatzfähig, die in einem Ausfall des Fahrzeugs bestehen. Kann also der Geschädigte aufgrund eines Unfalls sein Fahrzeug nicht nutzen, sind ihm gegebenenfalls die Mietwagenkosten für ein gleichwertiges Fahrzeug zu ersetzen. Nimmt sich der Geschädigte keinen Mietwagen, so kann ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kommt sowohl der Ersatz des entgangenen Gewinns oder der aufgewendeten Vorhaltekosten oder aber auch eine Entschädigung als Nutzungsausfall in Betracht.

Tipps: Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Bei jedem Verkehrsunfall ist die Aufregung groß. Dabei ist es wichtig, einen klaren Kopf zu bewahren. Gesetzlich sind Sie verpflichtet, mindestens so lange am Unfallort zu bleiben, bis Ihre Personalien und Ihre Unfallbeteiligung festgestellt sind. Mehr aber auch nicht!

Wenn sie der Meinung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben, so rufen Sie die Polizei und versuchen, eine Unfallaufnahme durch die Polizei zu erreichen.

Oft ist eine Unfallaufnahme durch die Polizei aber auch nicht möglich bzw. die Polizei teilt Ihnen lapidar mit, dass es sich um einen sog. Bagatellschaden handele, der nicht polizeilich aufgenommen werden würde.
Sichern Sie in jedem Fall unmittelbar nach dem Unfall Beweise, insbesondere durch:

  • Feststellung und Dokumentation der Daten des Unfallgegners (-> lassen Sie sich Personalausweis und Führerschein zeigen)
    Feststellung und Dokumentation des Fahrzeugs des Unfallgegners (-> mindestens das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs)
  • Feststellung von Zeugen
  • Anfertigung möglichst vieler Fotos oder Zeichnungen vom Unfallort (-> insbesondere von der Stellung der Fahrzeuge nach Stillstand der Fahrzeuge direkt am Ort des Geschehens und vom konkreten Ort des Unfallgeschehens sofern diese voneinander räumlich abweichen sollten)
  • Im Übrigen ist jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, persönliche Angaben und Angaben zum Fahrzeug zu machen, nicht aber zum Unfallhergang und zur Schuldfrage!

Geben Sie keine spontanen Schuldbekenntnisse ab, auch nicht gegenüber der Polizei! Sie gefährden sonst nicht nur eigene Ansprüche, sondern auch Ihren Versicherungsschutz.

Gemäß Ihres Versicherungsvertrages mit Ihrer Haftpflichtversicherung haben Sie sich verpflichtet, alles zu unterlassen, was Ihrer Haftpflichtversicherung die Verteidigungsmöglichkeiten einschränken könnte.

Akzeptieren Sie nur in ganz eindeutigen Fällen ein von der Polizei ausgesprochenes Verwarnungs- oder Bußgeld, denn damit gestehen Sie indirekt ihre Schuld ein!

Rufen Sie im Zweifel immer unverzüglich – gegebenenfalls auch noch an Ort und Stelle – Ihren Anwalt an.

Nehmen Sie keine Angebote von (gegnerischen) Versicherungen an, bevor Sie sich mit Ihrem Anwalt beraten haben. Die Versicherungen lassen Ihnen grundsätzlich nur das zukommen, was Sie auch geltend gemacht haben.
Aber wissen Sie denn, was Ihnen alles zusteht?

    1. Bewahren Sie Ruhe!
    2. Bleiben Sie am Unfallort bis Personalien & Unfallbeteiligte festgestellt wurden!
    3. Informieren Sie die Polizei, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben!
    4. Sichern Sie umgehend Beweise!
      • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Polizei den Unfall schon ordentlich dokumentieren wird. Im Zweifel halten die Polizisten nur die Personalien fest und sind dann schnell wieder weg.
      • Mögliche Zeugen feststellen und direkt ansprechen, ob sie etwas zum Unfallhergang sagen können!
      • Möglichst umfangreiches Fotografieren des Unfallortes – Motto: zu viel Fotos kann es nicht geben!
      • Möglichst umfangreiches Fotografieren der finalen Endpositionen der Fahrzeuge – natürlich noch vor Räumung der Unfallstelle damit der Verkehr wieder fließen kann
      • Datenaufnahme des Unfallgegners (Personalien, Führerschein, amtliches Kennzeichen)
    5. Geben Sie keine spontanen Schuldbekenntnisse ab!

Hierdurch könnten Sie nicht zuletzt Ihren Versicherungsschutz gefährden!

  1. Kontaktieren Sie uns unter 089 / 8 56 30 15-0!

Ihre Ansprechpartner

Porträt Rechtsanwalt Jürgen Fritschi

Rechtsanwalt Jürgen Fritschi

Porträt Rechtsanwalt Guido Högel

Rechtsanwalt Guido Högel

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Rechtsanwalt Thomas Sammeth

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    Qualität und Service

    • maßgeschneiderte, kompetente Beratung
    • umfassende Erfahrung im Umgang mit Unfallgegnern und dem Regulierungsverhalten der verschiedenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
    • Spezialisten-Netzwerk, das Ihnen z.B. eine unverzügliche und deutschlandweite sachverständige Begutachtung von Unfallschäden am Fahrzeug garantiert
    • Schnelle erste Anmeldung Ihrer Ansprüche beim Gegner durch standardisierte Bearbeitung des Mandats
    • deutschlandweite Vertretung Ihrer Angelegenheit
    • auf Ihren Wunsch grundsätzlich auch ohne persönlichen Termin in der Kanzlei in München durch die Nutzung moderner Kommunikationsmedien (z.B. Skype) möglich