Verkehrsstrafrecht oder Straftaten im Straßenverkehr

Im Verkehrsstrafrecht werden Sie regelmäßig als Täter insbesondere hinsichtlich nachfolgender Straftaten beschuldigt:

  1. Alkohol und andere berauschende Mittel im Straßenverkehr – §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 323a StGB
    • Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB
    • Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel – § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
    • Vollrausch – § 323a StGB
  2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB
  3. Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung – §§ 222, 229 StGB
  4. Nötigung – § 240 StGB
  5. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr – § 315b StGB
  6. Sonstige Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB
    • Fahrunsicherheit infolge körperlicher und geistiger Mängel – § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB
    • Die sogenannten „7 Todsünden“ des Kraftfahrers – § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB
  7. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – § 316a StGB
  8. Urkundenfälschung und Fälschung technischer Aufzeichnungen – §§ 267, 268 StGB
  9. Fahren ohne Fahrerlaubnis – § 21 StVG
  10. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs – § 248b StGB
  11. Unterlassene Hilfeleistung – § 323c StGB

Unsere Radio Interview zum Thema Effenberg´s Straferwartung wegen Trunkenkeit am Steuer:

Die häufigsten Straftaten und Rechtsfolgen im Straßenverkehr

Die praktisch sehr bedeutsame Norm des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ist auf dem Gebiet Alkohol und sonstige Rauschmittel am Steuer der Grundtatbestand. Das Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum sind die durch dieses Gesetz geschützten Rechtsgüter. Die Sicherheit des Verkehrs und daher wird jedermann gegen derartige Verletzungen geschützt, die sich aus dem Fahren in fahruntüchtigem Zustand ergeben können.

Im Rahmen der Straf- und Maßregelzumessung wird es regelmäßig zur Verhängung einer Geldstrafe kommen, welche je nach Blutalkoholkonzentration (BAK) und Ausfallerscheinungen in einer vom Gericht bestimmten Anzahl von Tagessätzen münden wird. Darüber hinaus wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit für die Widererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall ist eine kurzfristige Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.

Absolute Fahrunsicherheit bedeutet, dass allein die Höhe der BAK von 1,1 ‰ (1,6 ‰) ausreicht, um eine tatbestandsmäßige Fahrunsicherheit festzustellen. Diese Feststellung ist sodann unwiderleglich. Bei Kraftfahrern liegt absolute Fahrunsicherheit ab einer BAK von 1,1 ‰ vor. Bei Radfahrern und Mofafahrern, die sich ohne Motorkraft durch Treten der Pedale vorwärts bewegen, beträgt dieser BAK 1,6 ‰, ebenso wohl bei Fahrern eines Elektrorollstuhls.

Relative Fahrunsicherheit ist gegeben, wenn eine BAK unter den absoluten Beweisgrenzwerten von 1,1 ‰ (1,6 ‰) festgestellt ist und die konkreten Tatumstände erweisen, dass die Alkoholwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Es ist demnach festzustellen,

  • dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand,
  • dass er fahrunsicher war und
  • dass die Fahrunsicherheit Folge der Wirkung des Alkohols war.

In Anwendung des Zweifelssatzes „in dubio pro reo“ kommt bei BAK-Werten unter 0,3 ‰ eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht. Erst ab Erreichen dieses Wertes kann Fahruntüchtigkeit grundsätzlich bejaht werden.

Geschütztes Rechtsgut ist das private Vermögensinteresse der Unfallbeteiligten und das Interesse der Geschädigten an der Aufklärung des Unfallgeschehens, um eigene Schadensersatzansprüche geltend machen und fremde abwehren zu können.

Täter kann nur ein Unfallbeteiligter sein. Das ist gem. § 142 Abs.  5 StGB jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auch Bei- oder Mitfahrer können Unfallbeteiligte sein, wenn sie in irgendeiner Form auf die Führung des Fahrzeugs Einfluss genommen, also einen Verursachungsbeitrag zum Unfall geleistet haben.

Der Unfall muss sich hierbei im gemäß § 1 StVO öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben.

Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt bei einem lediglich belanglosen Sachschaden vor. Wegen der Preisentwicklung im Kfz-Gewerbe sind Sachschäden in Höhe von 50 € bis inzwischen maximal 175 € als belanglos zu bezeichnen.

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist besonders zu beachten, dass der Täter im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist, wenn er im Zeitpunkt des Unfalls weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Die Grenze, ab der ein Schaden objektiv als bedeutend – der Begriff entspricht dem des »bedeutenden Sachschadens« in § 142 Abs. 4 StGB – einzustufen ist, wird derzeit bei 1.300 €, teilweise auch schon darüber angesiedelt.

Ermöglicht der Unfallbeteiligte nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich die Feststellungen, kann das Gericht gem. § 142 Abs. 4 StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen.

Der Straftatbestand hat insbesondere im Verkehrsstrafrecht erhebliche Bedeutung. Nötigen heißt hierbei, einem anderen ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufzuzwingen. Sie haben nur ein Verwarnungsgeld bekommen? Wir helfen Ihnen hier. Ob eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, kann im Straßenverkehrsgeschehen häufig zweifelhaft sein. Das vom Täter erwünschte Verhalten muss durch das Nötigungsmittel veranlasst werden. Nötigungsmittel des § 240 StGB sind die Anwendung von Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Beispiele für die Annahme von Gewalt im Sinne einer Nötigung nach § 240 StGB:

  • Ausbremsen, um den Anderen zum Anhalten, zu einer Vollbremsung oder zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen;
  • Schneiden eines Überholten bei Wiedereinscheren;
  • bedrängendes Auffahren, z. B. um die Freigabe der Fahrspur zu erreichen; generell reicht jedoch die Feststellung des dichten Auffahrens allein keinesfalls aus, es sind die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung:
    1. gefahrene Geschwindigkeiten,
    2. Abstände der Fahrzeuge zueinander sowie
    3. Dauer bzw. Streckenlänge des bedrängenden Auffahrens;
  • Erzwingung eines Überholvorgangs durch den Einsatz von Hupe und Lichthupe;
  • Zufahren auf einen Fußgänger, z. B. um diesen aus einer Parklücke zu drängen (»Kampf um den Parkplatz«);
  • Versperren des Weges mittels eines Fahrzeugs;
  • Entgegenfahren, um den anderen zum Ausweichen zu zwingen;
  • Linksausscheren, um ein Überholtwerden zu verhindern.

In Verkehrsstrafsachen steht hinsichtlich des Strafrechts gegenüber erwachsenen Personen die Geldstrafe im Vordergrund.

Hierbei gilt das Tagessatzsystem mit mindestens fünf und höchstens 365 Tagessätzen. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich durch die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), die zu erwartenden Wirkungen der Strafe auf den Täter (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung (§§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3, 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die verschuldeten Auswirkungen und das Maß der Pflichtwidrigkeit der Tat, das Vorleben und das sog. Nachtatverhalten des Täters hierbei von Bedeutung.

Die Höhe eines Tagessatzes (mindestens 1 €, max. 30.000 €) bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Ausgangspunkt ist i. d. R. das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Anzurechnende Einkünfte sind alle Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten einschließlich eventueller Naturalbezüge. Unterhaltsverpflichtungen sind angemessen zu berücksichtigen, z. B. 25 % für den nicht berufstätigen Ehepartner, ca. 15 % für jedes unterhaltene Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 % des Nettoeinkommens.

Beispiele für Tatsachen, welche sich strafmildernd auswirken können:

  • Fahrlässigkeit rechtfertigt niedrigere Strafen als vorsätzliche Begehung;
  • erhebliches kausales Mitverschulden des Verletzten, z. B. das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes, wenn bei angelegtem Gurt erhebliche Folgen ausgeblieben wären;
  • positiv zu bewertende Motive, z. B. das Fahren im Rahmen von Nothilfe;
  • erlittene Verletzungen und hoher Eigenschaden;
  • eine »Einwilligung« des Verletzten, der bei einem erkennbar alkoholisierten Fahrer mitfährt;
  • eine kurze Fahrstrecke von wenigen Metern bei Trunkenheitsfahrten;
  • die Teilnahme eines Kraftfahrers an einer Nachschulung oder einer Verkehrstherapie, soweit dadurch auch spezialpräventive Aufgaben der Strafe erfüllt worden sind;
  • gem. § 142 Abs. 4 StGB, wenn kein bedeutender Sachschaden entstanden ist (bei Unfall im ruhenden Verkehr);
  • gem. § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich; das Gericht kann die Strafe nicht nur mildern, sondern von dieser auch absehen;
  • Kontakt zum Opfer oder zu Hinterbliebenen werden oft zum Vorteil angerechnet;
  • drohende Disziplinarmaßnahmen.

Beispiele für Tatsachen, welche sich strafverschärfend auswirken können:

  • Vorsatz rechtfertigt höhere Strafen als fahrlässige Begehung;
  • einschlägige Vorstrafen;
  • das besonders Ausmaß der verursachten Gefahr;
  • die Höhe einer alkoholischen Beeinflussung;
  • Trinken in Fahrbereitschaft, d. h. der Täter rechnete während des Trinkens bereits mit der späteren Fahrt;
  • das Nachtatverhalten, also z.B. Handlungen mit dem Ziel, die Höhe der BAK zu verschleiern;
  • Uneinsichtigkeit des Täters nur dann, wenn daraus der Schluss auf eine rechtsfeindliche Einstellung gezogen werden kann;
  • die Schwere des Unfalls und seiner Folgen;
  • fehlende Reue rechtfertigt eine Straferhöhung hingegen nicht; auch nicht der Umstand, dass der Täter keinen Kontakt zu Verletzten oder Hinterbliebenen aufgenommen hat.

Freiheitsstrafen sind im Verkehrstrafrecht seltene Ausnahmen.

Nach § 47 StGB wird eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur verhängt, wenn aufgrund besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.

Beispiele kurzfristiger Freiheitsstrafe:

  • Im Rahmen von Trunkenheitsdelikten könnte eine (kurzfristige) Freiheitsstrafe bei Wiederholungstätern, insb. bei mehrfachem Rückfall innerhalb kurzer Zeit oder bei Tatbegehung innerhalb einer Bewährungszeit, gegebenenfalls unerlässlich sein;
  • bei schweren, nicht wieder gutzumachenden Unfallfolgen;
  • bei fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung mit irreparablen, schwerwiegenden Dauerfolgen kann schweres und schwerstes Verschulden die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich machen;
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis im (mehrfachen) Wiederholungsfall.

Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung?

Diesbezüglich gelten die §§ 56 ff. StGB.

  • Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten muss das Gericht aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sich schon durch die Verurteilung genügend gewarnt ist und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
  • Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr muss bei günstiger Sozialprognose nur ausgesetzt werden, wenn die Vollstreckung nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung notwendig ist.
  • Selbst bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 2 Jahren kann das Gericht die Aussetzung bewilligen.

Das Fahrverbot ist eine sog. Nebenstrafe und darf bei erwachsenen Personen nur neben Geld- und Freiheitsstrafe verhängt werden. Es ist als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige und leichtfertige Kraftfahrer (»Denkzettel«) gedacht – Spezialprävention.

Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Anordnung rechtfertigen, darf bei Vorliegen der in § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. In diesen Fällen ist die Erforderlichkeit eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe zur Erreichung des Strafzwecks indiziert. Ausnahmsweise ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB auch eine Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge einer bestimmten Art möglich.

Eine Anordnung kommt für sehr lange zurückliegende Taten – nach ca. 2 Jahren oder mehr – nicht mehr in Betracht, weil das Fahrverbot dann seinen spezialpräventiven Zweck nicht mehr erfüllen kann. Soweit der spezialpräventive Zweck der Vermeidung künftigen strafbaren Verhaltens zum Beispiel bereits durch die Teilnahme an einer Nachschulung oder einer Verkehrstherapie erreicht ist, ist für die Verhängung eines Fahrverbots kein Raum mehr.

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis – § 69 StGB
  • Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – § 69a StGB
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

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