Die richtige Formulierung und das  Muster Schreiben zur Abmahnung im Arbeitsverhältnis

Eine Abmahnung zeigt dem Mitarbeiter ein bestehendes Fehlverhalten gegenüber dem Arbeitgeber auf. Die Abmahnung soll dem Mitarbeiter dabei vor Augen führen, dass er durch sein Verhalten gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und dies im Wiederholungsfall zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Auch ein Arbeitnehmer hat das Recht eine Abmahnung auszusprechen. Jedoch kann ein Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber nur eine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Wir helfen Ihnen mit der richtigen Formulierung zur Abmahnung. Aufhebungsvertrag benötigt? Hier finden Sie ein Muster!

Damit eine wirksame Abmahnung des Arbeitgebers vorliegt, müssen aber bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter deutlich und konkret auf seine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung hinweisen und das Fehlverhalten seines Mitarbeiters genau mit Datum und Uhrzeit beschreiben.
  2. Das falsche Verhalten des Arbeitnehmers muss eine arbeitsvertragliche Pflicht bzw. eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzen.
  3. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Augen führen, dass er das abgemahnte Verhalten nicht duldet und es bei einer erneuten Pflichtverletzung zur Kündigung des Arbeitsvertrages kommen kann.
  4. Die Abmahnung sollte im Übrigen im zeitlichem Zusammenhang zur Pflichtverletzung stehen.

Die wichtigsten Themen zur Abmahnung

Arbeitgeber
Anschrift

EINSCHREIBEN

Herrn/Frau
Vorname Familienname des Arbeitnehmers
Anschrift des Arbeitnehmers
PLZ Ort des Arbeitnehmers

Abmahnung

Ort, Datum

Sehr geehrte Frau / sehr geehrter Herr …,

Ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit beginnt morgens um 8:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr.

Am Montag, 01.01.2017, sind Sie erst um 8:30 Uhr zur Arbeit erschienen. Ihr Vorarbeiter Herr … hat Sie nach dem Grund der Verspätung gefragt. Sie haben geantwortet, dass Sie den Wecker nicht gehört hätten.

Ihre Erklärung ist nicht geeignet, Ihre Verspätung zu entschuldigen.

Zur Sicherstellung eines ungestörten Arbeitsablaufs können wir weitere Verspätungen nicht dulden. Wir fordern Sie deshalb auf, künftig pünktlich zur vereinbarten Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Im Fall einer weiteren unentschuldigten Verspätung haben Sie mit der fristlosen Kündigung Ihres Arbeitsvertrages zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Name des zuständigen und erklärungsberechtigten Mitarbeiters des Arbeitnehmers

 

 

Unterschrift

Leiter/in Personal

Damit ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen kann, muss er zunächst eine Abmahnung aussprechen. Stellt der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten danach nicht ab, so kann der Arbeitgeber daraus Konsequenzen ziehen und wirksam kündigen.

Eine wirksame weil berechtigte Abmahnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann sich vor allem negativ auf einen sonst gesetzlich vorgesehenen Kündigungsschutz auswirken. Die Abmahnung gefährdet den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und verschlechtert die kündigungsrechtliche Situation des Arbeitnehmers. Wiederholt sich das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers erneut, hat der Arbeitgeber das Recht dem Mitarbeiter aus verhaltensbedingten Gründen kündigen.

  • Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
  • Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall
  • Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit
  • unentschuldigtes Fehlen oder Verspätung

Etwaige abgemahnte Vertragsverstöße dürfen hierbei grundsätzlich schon nicht nur bloße Lappalien sein. Es muss sich regelmäßig um Vertragsverstöße – bewusstes Verhalten des Arbeitnehmers handeln, damit der Arbeitgeber eine wirksame Abmahnung oder schließlich eine wirksame Kündigung aussprechen kann.

  1. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auffordern, die zu unrecht ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
  2. Der Arbeitnehmer kann sich wegen ungerechter Behandlung gem. §§ 84, 85 BetrVG beim Betriebsrat oder beim Arbeitgeber beschweren.
  3. Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung in Schriftform einreichen.
  4. Der Arbeitnehmer kann die Abmahnung gerichtlich überprüfen lassen, dass heißt es ist bei Gericht ggf. die Prüfung der Abmahnung zu beantragen und zu prüfen,
    1. ob die Abmahnung formell korrekt ist,
    2. ob die Abmahnung falsche Tatsachen enthält oder
    3. ob die Abmahnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

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Rechtsanwalt Thomas Sammeth

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