Weitere ausgewählte Themen in der arbeitsrechtlichen Beratung

Im Arbeitsrecht geht es um Beziehungen und Streitigkeiten

  • von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, inklusive der Aushilfen,
  • der im gleichen Betrieb zusammengeschlossenen Mitarbeitern,
  • der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüsse

Das Arbeitsrecht gliedert sich danach in das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht.

Weitere Themen im Arbeitsrecht

Als individuelles Arbeitsrecht bezeichnet man die rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Vor allem Fragen der Begründung, des Inhalts und der Beendigung eines individuellen Arbeitsverhältnisses werden vom sogenannten Individualarbeitsrecht umfasst.

Das individuelle Arbeitsrecht der heutigen Zeit ist funktionell aber vor allem ein in vielfacher Hinsicht ausdifferenziertes Schutzrecht des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.

Zum Individualarbeitsrecht gehören alle rechtlich relevanten Schritte des Arbeitslebens, angefangen bei der Bewerbung, über das Einstellungsgespräch, den Abschluss des Arbeitsvertrages bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise wegen Arbeitszeitbetrug.

Kollektives Arbeitsrecht umfasst sämtliche rechtliche Regelungen der Beziehungen zwischen Zusammenschlüssen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern. Das kollektive Arbeitsrecht steht daher für Rechtsbeziehungen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern jeweils eine Gruppe (daher der Begriff „Kollektiv“) von Arbeitnehmern betroffen ist.

Dazu gehören insbesondere

  • das Tarifvertragsrecht,
  • das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) und
  • das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben (Betriebsverfassungsrecht).

Kollektives Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Koalition) oder einzelnen Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern und insbesondere das Zustandekommen von Gesamtvereinbarungen wie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Abmahnung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine Möglichkeit zur Rüge von Vertragsverstößen im Arbeitsverhältnis. Die Abmahnung ist darüber hinaus eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung bei verhaltensbedingten Kündigungen. Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass das gerügte Verhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag ist also ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des vereinbarten Arbeitsentgelts (Arbeitslohn) verpflichtet.

Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden. Dennoch haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Anspruch auf die schriftliche Dokumentation der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt nicht den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes.

Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB führt zu einem gesetzlichen Wechsel des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt im Übrigen unverändert fortbestehen. Voraussetzung für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB ist, dass der Inhaber eines Betriebes oder eines Betriebsteiles durch ein Rechtsgeschäft wechselt. Diese Rechtsgeschäfte können z.B. ein Verkauf, eine Verpachtung, eine Unternehmensspaltung oder eine Verschmelzung des Unternehmens sein.

Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und damit das Recht der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben über betriebliche Angelegenheiten, welche den Arbeitsplatz der einzelnen Arbeitnehmer betreffen.
Der Betriebsrat ist hierbei für die Erstellung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen sowie Interessensausgleichen zuständig und steht mitbestimmend z.B bei Massenentlassungen zur Verfügung. Als Massenentlassung wird umgangssprachlich die Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums durch einen Arbeitgeber bezeichnet. Unter Entlassung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz der Ausspruch einer Kündigung zu verstehen.

Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Geschlecht. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) setzt hierbei voraus, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht und in einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung zu dem Kind steht.

Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus verschiedenen im Gesetz benannten Diskriminierungsgründen zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz dient hierbei der Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des

Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG).

Kündigung

Bei der Kündigung handelt es sich um die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, welche das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beenden soll.

Mutterschutz

Mutterschutz umfasst diverse gesetzliche Regelungen, die dem Schutz von Schwangeren und Müttern dienen. Dazu zählt das befristete Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung.

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird.

Versetzung

Eine Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch den Arbeitgeber gegenüber dessen Arbeitnehmer, welche voraussichtlich den Zeitraum eines Monats überschreitet oder welche mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände des Arbeitnehmers verbunden ist.

Eine Versetzung kann erfolgen aufgrund einer Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers, aufgrund eines Abänderungsvertrages durch beide Vertragsparteien oder einer Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitnehmer.

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Rechtsanwalt Thomas Sammeth

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