Gewerberaummiete
Die Abgrenzung der Wohnraummiete von der Gewerberaummiete ist wegen der Mieterschutzvorschriften des Wohnraummietrechts von besonderer Bedeutung, insbesondere wegen der Frage, ob das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis fristgerecht ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden kann oder nicht.
Eine Unterteilung in Miete von Grundstücken/Räumen, Geschäftsräumen und Wohnräumen ist notwendig.
– zur Grundstücksmiete im Sinne des § 580 a Abs. 1 BGB zählen Mietverträge über Grundstücke oder Teilen davon. ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Zu den Grundstücksteilen zählen Grundstücksstreifen, die z.B. zur Aufstellung von Reklametafeln oder zur Verlegung von Stromleitungen vermietet werden oder Flächen für Ausstellungsstände im Freien oder in einer Halle sowie Hauswände und -dächer, Schaufenster und Ausstellungskästen.
– ein Mietverhältnis über Räume im Sinne des § 580 a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Gebäude oder Innenräume zu anderen als Geschäfts- oder Wohnzwecken vermietet werden, wie privat genutzte, isoliert vermietete Garagen, Lager- oder Hobbyräume, von nichtwirtschaftlichen Vereinen angemietete Sporthallen oder Säle. Räume in Wohnwagen oder anderen beweglichen Objekten, wie Schiffen, die nicht im Schiffsregister eingetragen sind, zählen zur Miete beweglicher Sachen (§ 580 a Abs. 3 BGB).
– Gewerberaummiete (Geschäftsraummiete) im engeren Sinne (§ 580 a Abs. 2 BGB) liegt vor, wenn Gebäude oder Räume, im weiteren Sinne auch Grundstücke, Flächen oder Teile davon, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung oder nach der Zielsetzung des Vertrages gewerblichen oder beruflichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses entgeltlich überlassen werden. Maßgebend für die Einordnung ist in erster Linie die Zweckbestimmung der Räume, die die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben oder welcher Bereich den Vertrag prägt. Wird ein Vertrag als Wohnraummietvertrag bezeichnet, unterliegt er selbst dann dem Wohnraummietrecht, wenn die Räume nur teilweise als Wohnraum und weitgehend zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt werden, es sei denn, die Parteien wollten einen Gewerberaummietvertrag mit Wohnnutzung abschließen.
Im Übrigen lassen sich die Wohnraumschutzvorschriften nicht dadurch umgehen, dass man einen Wohnraummietvertrag als Geschäftsraummietvertrag bezeichnet.
Wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Zweckbestimmung getroffen haben, richtet sich die Zuordnung des Rechtsverhältnisses nach der objektiven Beschaffenheit der Räume, ob sie eindeutig zum Wohnen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
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