Kaution

Als (Miet-)Kaution wird die Mietsicherheit bezeichnet, auf die der Vermieter zurückgreifen kann, wenn der Mieter seinen Miet- oder Schadensersatzpflichten nicht nachkommt. Weitere Informationen zum Thema Mietrecht finden Sie hier.

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass bei Mietverhältnissen über Wohnraum nur zwei Monatsmieten als Kaution vereinbart werden können. § 551 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt jedoch die Vereinbarung des Dreifachen der auf einen Monat entfallenden Miete. Betriebskosten (Nebenkosten), über die gesondert abzurechnen ist, also solche in Form von pauschalierten Nebenkostenvorauszahlungen, bleiben gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Höhe der Kaution allerdings unberücksichtigt.

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