Schönheitsreparaturen

Der Begriff Schönheitsreparatur ist sprachlich irreführend, weil es sich dabei eigentlich nicht um eine Reparatur handelt, sondern um die rein dekorative Gestaltung einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Geschäftsraumes, bei der lediglich das Aussehen des Raumes verbessert und oberflächliche Schäden behoben werden. Im Rechtsstreit ist häufig fraglich, ob diese Renovierung erforderlich ist und, falls ja, wer sie durchführen muss: der Mieter oder der Vermieter. Mehr Informationen zum Thema Mietrecht finden Sie hier.

Nach deutschem Recht gab es eine gesetzliche Definition der Schönheitsreparaturen nur bei Mietwohnungen über öffentlich geförderten Wohnraum in der II. BV („zweite Berechnungsverordnung“). Die II. BV wurde inzwischen durch die Betriebskostenverordnung abgelöst. Für die allgemeine Auslegung des Begriffes „Schönheitsreparaturen“ wird § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV dennoch weiterhin herangezogen werden:

Schönheitsreparaturen sind „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen.“ Abgedeckt sind hiervon auch vorbereitende Arbeiten, so beispielsweise das Entfernen von Dübeln und das Verschließen der hierbei entstehenden Löcher als Vorarbeit zum Streichen der Tapeten. Auch das bloße Entfernen der Tapeten ist eine Schönheitsreparatur.

Das Abschleifen des Parketts gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. auch das Versiegeln eines Parketts oder Außenanstriche von Türen und Fenstern fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen. Diese Arbeiten gehören zu den Instandhaltungsarbeiten, die der Vermieter durchzuführen hat (BGH 8. Zivilsenat vom 13.01.2010 Aktenzeichen: VIII ZR 48/09).

Zur aktuellen Rechtsprechung zum Thema Schönheitsreparaturen.

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