Wohnraummiete

Unter Mietverhältnisse über Wohnraum fallen Mietverhältnisse über Räume, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Maßgeblich sind hierbei die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Mieter die Räumlichkeiten in herkömmlicher Weise als Wohnung nutzen darf. Hierzu gehört auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Schriftstellers. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Mieter selbst in den Räumlichkeiten aufhält.

Die Bewertung eines Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis hängt auch nicht davon ab, dass der jeweilige Bewohner – sei es der Mieter, sei es einer seiner Familienangehörigen – von der Mietsache einen umfassenden Wohngebrauch machen kann. Wohnraummiete liegt auch dann vor, wenn vereinbart ist, dass die Sache nur in eingeschränktem Umfang benutzt oder mitbenutzt werden darf. Unerheblich ist es, ob die Räumlichkeiten als Wohnung geeignet sind. Ein zu Wohnzwecken vermieteter aber hierzu nicht geeigneter Raum entspricht zwar nicht den vertraglichen Vereinbarungen; gleichwohl liegt ein Wohnraummietverhältnis vor.

Vom Begriff des „Wohnraums“ ist der Begriff der „Wohnung“ zu unterscheiden:

– Wohnraum ist jeder Raum der zu Wohnzwecken vermietet ist.

– unter einer Wohnung versteht man dagegen die Summe der Räume, „welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder einen Raum mit Kochgelegenheit gehören. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Abort“. Die Toilette kann auch außerhalb des Abschlusses liegen. Ein Bad ist nicht wesentlicher Bestandteil einer Wohnung.

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