Zahlungsverzug des Mieters

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ist eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptverpflichtung des Mieters. Es ist nicht nötig, dass sich die Parteien auf eine bestimmte Höhe der Miete einigen. Ist aus dem Parteiwillen oder der vertraglichen Vereinbarung erkennbar, dass der Gebrauch der Mietsache entgeltlich erfolgen soll, gilt in diesem Fall eine angemessene und ortsübliche Miete als vereinbart, die vom Vermieter nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB zu bestimmen ist.

Üblicherweise besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete in Geld. Gemäß § 556b BGB ist die Miete ohne gesonderte Vereinbarung spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten.

In den herkömmlichen Formularmietverträgen ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt (z.B. “ Die Miete ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats auf das Konto des Vermieters bei der x-Bank …“). Verzug tritt danach mit Ablauf des letzten Tages ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Unterschiedlich ist manchmal der Zeitpunkt der Leistungshandlung des Mieters bestimmt. Zu achten ist daher darauf, ob es nach dem Mietvertrag auf die rechtzeitige Absendung oder den rechtzeitigen Eingang des Geldes ankommt.

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