Mietwagenkosten
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten
Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – abweichen.
Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 12.04.2011
Aktenzeichen: VI ZR 300/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten; Eignung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung
Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln. Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 18.05.2010
Aktenzeichen: VI ZR 293/08