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Nutzungsausfall

Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad

Orientierungssatz zur Anmerkung
Zum Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Fahrrad, welches auch für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt wird.

Bei fortbestehendem Nutzungswillen und entsprechender Nutzungsmöglichkeit besteht auch für ein beschädigtes Fahrrad ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit es sich um ein täglich genutztes Beförderungsmittel handelt und nicht nur der Freizeitgestaltung oder sportlichem Interesse dient (z.B. Rennrad). Der nach § 287 ZPO zu ermittelnde Schaden wird in Abhängigkeit von Alter, Neupreis und Erhaltungszustand des Fahrrades mit ca. 5 Euro pro Tag zu veranschlagen sein.

Gericht:    LG Lübeck 1. Zivilkammer
Entscheidungsdatum:    08.07.2011
Aktenzeichen:    1 S 16/11


Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsentschädigung für beschädigtes gewerblich genutztes Kfz

Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

Im Übrigen heißt es in einer Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.).

Die Entscheidung wird vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien. Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus. Der Senat neigt hierbei zu letzterer Auffassung.

Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 04.12.2007
Aktenzeichen: VI ZR 241/06


Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein älteres Unfallfahrzeug

Spielt das Alter eines PKW eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist.

Gegen die richterliche Beurteilung, daß solchen Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Gericht im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht nur von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, sondern lediglich eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls ein Rechtsfehler nicht erkennbar. 

Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.11.2004
Aktenzeichen: VI ZR 357/03

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