Rechtsanwaltskosten
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: neben den Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem gegnersichen Haftpflichtversicherer gehören auch die Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten erfasst auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hierbei sind neben den erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer auch die Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung Teil der Schadensabwicklung. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer.
Gericht: Thüringer OLG
Entscheidungsdatum: 26.10.2011
Aktenzeichen: 7 U 1088/10
Rechtsanwaltsgebühren: Bei der Festlegung der konkreten Gebühr steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zu
Aus den Gründen:
Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.
Gericht: BGH 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.01.2011
Aktenzeichen: IX ZR 110/10