Täteridentifizierung
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Fahreridentifizierung anhand eines Fotos und deren Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht
Orientierungssatz
1. Ein bei den Akten befindliches Beweisfoto wird durch Bezugnahme nach 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bestandteil der Urteilsgründe. Damit kann das Rechtsmittelgericht die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und beurteilen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat.
2. Bestehen etwa auf Grund von Qualitätsmängeln Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können.
3. Es kann dahinstehen, ob ein Vergleich mit dem bei den Akten befindlichen Passfoto des Betroffenen zulässig ist, wenn dieser der Verwertung des Passfotos in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat.
Gericht: OLG Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum: 13.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 274/05