Trunkenheitsfahrt
Leitsatz
1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) für einen etwaigen Schadenseintritt anrechnen lassen.
2. Im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile wird den Fahrer regelmäßig ein höherer Haftungsanteil als den Beifahrer treffen (hier: 60 : 40 zum Nachteil des Fahrers).
3. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.
4. Aufgrund des erheblichen Alkoholisierungsgrades des Fahrers (hier: über 1,5 g Promille) und der übrigen unstreitigen oder bewiesenen Umstände (hier: gemeinsamer Besuch eines Dorffestes und einer Diskothek mit Alkoholkonsum von Fahrer und Beifahrer in geselliger Runde) kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür bestehen, dass der Beifahrer die massive Alkoholisierung des Fahrers vor Fahrtantritt erkannt hat, jedenfalls bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt im eigenen Interesse ohne Weiteres hätte erkennen müssen.
Gericht: OLG Celle 14. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 05.10.2011
Aktenzeichen: 14 U 93/11