Bußgeld im Straßen­verkehr oder die Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten

Zunächst fordern wir als Ihr Rechtsanwalt die Ermittlungsakte bei der Ermittlungsbehörde an und prüfen diese nach Eingang sogleich auf formelle Fehler. Als Rechtsanwälte arbeiten wir hierbei eng mit hoch qualifizierten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik zusammen und überprüfen die Ihnen konkret zur Last gelegte Messung.

Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen Bußgeld-Punkte gänzlich zu vermeiden und wenden drohende Fahrverbote ab. Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie in ganz Deutschland.

Wir nehmen für Sie direkten Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und übernehmen als Serviceleistung die komplette Deckungsanfrage und Abrechnung.

Übermitteln Sie uns Ihre Daten und wir sagen Ihnen sofort und unverbindlich, was in Ihrem Fall nun gemacht werden muss. Unsere Antwort erhalten Sie selbstverständlich unverzüglich. Haben Sie den Bußgeldbescheid bereits erhalten, so läuft bereits die Einspruchsfrist. In diesem Fall sollten Sie sofort telefonischen Kontakt zu unseren Rechtsanwälten im Verkehrsrecht aufnehmen.

Die wichtigsten Themen zum Bußgeld

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Verkehrsanwalt. Wir können oft weiterhelfen!

Eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Sie können die Normen des (Gerichts-)Verfahrens nicht im Einzelnen kennen.

Und … selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger (dies gilt sogar wenn Rechtsanwälte zu Betroffenen werden). Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennen wir die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, bei Rotlichtüberwachungen oder bei Abstandsmessungen. Wir erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Möglichkeiten, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Als Fachanwälte für Verkehrsrecht in München mit jahrelanger Erfahrung im Umgang mit Behörden im Bereich Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Strafrecht und helfen wir Ihnen deutschlandweit und darüber hinaus in Verfahren über den Vorwurf einer in Österreich begangenen sogenannten „Verwaltungsübertretung“ gegenüber den österreichischen Behörden. Ebenso kompetent beraten und vertreten wir Sie insbesondere auch beim Erhalt einer in Österreich vorkommenden sogenannten „Anonymverfügung“ oder „Strafverfügung“. Die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir auf Ihren Wunsch selbstverständlich ebenfalls – für die initiale Deckungsanfrage bei Ihrer bestehenden Rechtsschutzversicherung entstehen Ihnen insoweit auch keine Gebühren.

Anonymverfügungen in Österreich

Im Rahmen einer Anonymverfügung erlässt die in Österreich zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu € 365,00 und erfragt vom Halter Auskunft über die Identität des Fahrers. Nach deutschem Recht dürfen Sie diese Aussage jedoch verweigern, da die Auskunft das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses als verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz in Deutschland verletzen kann (Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 16.03.2010 1 V 289/09).

Eine Anonymverfügung wird zum Beispiel bei geringen Geschwindigkeitsübertretungen oder Missachtung eines Ampelsignals verhängt. Die Verfügung wird meist dem Halter des betroffenen Fahrzeugs zugestellt und richtet sich an keine bestimmte Person als Fahrer. Haben Sie eine Anonymverfügung erhalten, gelten Sie im Sinne des deutschen Rechts nicht als Betroffener.

Als Empfänger einer Anonymverfügung haben Sie 3 Möglichkeiten:

  1. Sie bezahlen das Bußgeld innerhalb der 4-wöchigen Frist unter Angabe des korrekten Verwendungszwecks. Die österreichischen Behörden sind hier leider jedoch nicht besonders entgegenkommend – kann die Zahlung nicht problemlos zugeordnet werden, gilt die Frist als versäumt. Ist diese Hürde jedoch genommen, erledigt dies die Angelegenheit für Sie.
  2. Sie leisten keine Zahlung oder reagieren überhaupt nicht. Nach Ablauf der 4-wöchigen Frist wird die Behörde die Angelegenheit entweder (sehr unwahrscheinlich) auf sich beruhen lassen, oder – hierbei handelt es sich um den Regelfall – eine Strafverfügung ausstellen.
  3. Sie wenden sich an den Anwalt Ihres Vertrauens und lassen die Fahrt bzw. den Vorwurf auf mögliche rechtliche oder sachliche Fehler prüfen. Mittel zur direkten Verteidigung gegen die Anonymverfügung sieht das österreichische Recht zwar nicht vor, die Maßnahme erspart Ihnen allerdings Aufwand und Stress beim Erhalt der Strafverfügung.

Unsere Empfehlung:

Falls Sie bereits über eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht verfügen, welche im Übrigen grundsätzlich eine europaweite Deckung umfasst, empfehlen wir Ihnen diese Herangehensweise. Aber auch wenn Sie noch keine Rechtsschutzversicherung besitzen, erläutern wir Ihnen gern Ihre Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch.

Wollen Sie sich zur Wehr setzen und entscheiden sich damit gegen die aus Österreich nahezu erzwungene blinde Zahlung der Strafe, wird regelmäßig ein Verfahren zur Ermittlung des Fahrers eingeleitet.

Die Anonymverfügung  wird in diesem Fall unwirksam, allerdings erhalten Sie eventuell eine Strafverfügung.

Strafverfügungen in Österreich

Im Gegensatz zur Anonymverfügung richtet sich die in Österreich vorgesehene Strafverfügung unmittelbar gegen eine bestimmte Person, der Empfänger einer solchen ist daher nunmehr Beschuldigte(r) im Verfahren. Die Strafverfügung versucht regelmäßig, den Halter zur Auskunft über den Fahrer zu bewegen. Nach deutschem Recht darf eine derartige Auskunft aber nicht „erzwungen“ werden.

Als Empfänger einer Strafverfügung haben Sie 2 Möglichkeiten:

  1. Sie können innerhalb einer 2-Wochen-Frist bei der Behörde, die die Verfügung ausgestellt hat, Einspruch Der Einspruch kann sich gegen Ausmaß und Art der Strafe, die Kostenentscheidung oder den Schuldspruch richten. Aber Achtung: Wird nur einem Teil der Verfügung widersprochen, werden die anderen Teile nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig. Es beginnt nun im Falle des Einspruchs das Verwaltungsstrafverfahren. Spätestens jetzt sollte ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, um die form- und fristgerechte Durchsetzung Ihrer Rechte zu sichern.
  2. Sie reagieren nicht oder versäumen die Einspruchsfrist. Es ergeht ein sogenanntes Straferkenntnis, dass unter Umständen auch in Deutschland vollstreckt(Link) werden kann. Ein Versäumnis der 2-Wochen-Einspruchsfrist ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu retten bzw. zu rechtfertigen.

Unsere Empfehlung:

Zur Wahrung Ihrer Rechte empfehlen wir Ihnen, bei Erhalt einer Strafverfügung uns unverzüglich als Ihre Fachanwälte einzuschalten. Falls Sie bereits über eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht verfügen, sollten Sie nicht länger darüber nachdenken uns zu beauftragen. Aber auch wenn Sie derzeit noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erläutern wir Ihnen gern Ihre bestehenden Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch.

Vollstreckung österreichischer Verfügungen in Deutschland

Eine Anerkennung und Vollstreckung von österreichischen Geldsanktionen ist in Deutschland durch den  deutsch-österreichischen Amts- und Rechtshilfevertrag von 31.05.1988 grundsätzlich ab einer Bagatell-Grenze von € 25,00 (ohne Verfahrenskosten) möglich. Ausgeschlossen hiervon sind aber gerade solche Strafen, die gegen deutsches Recht verstoßen. Gerade österreichische Strafverfügungen und Straferkenntnisse richten sich regelmäßig gegen eine Verweigerung der Auskunft des Halters über den Fahrer.

Deutsche Finanzgerichte haben dies als Widerspruch gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erkannt:

So verstößt diese Strafverfügung […] gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren […]. Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, wird bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt“ (Urteil des 10. Senats des  Finanzgerichts München vom  10.10.2013 10 K 2217/13).

Allerdings muss ein derartiger Verstoß im Zweifel im Rahmen der gegen Sie gerichteten, versuchten Vollstreckung in Deutschland gerichtlich geltend gemacht werden und auch deutschen Gerichten teilweise erst vorgetragen und erklärt werden. Das Wissen hierüber kann leider nicht als vorausgesetzt gelten.

Unsere anwaltliche Unterstützung ist daher in derartigen Fällen nicht nur ratsam sondern wohl unerlässlich.

Haben Sie als Betroffene/r einen Anhörungsbogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten – sei es wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder eines Abstandsvergehens, so stellt sich Ihnen umgehend die Frage, wie Sie auf diesen Anhörungsbogen reagieren sollen.

Das höchste Gebot lautet hierbei:

Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, hierzu sind sie auch nicht verpflichtet!

Sie haben auch in einem Bußgeldverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Das bedeutet, dass Sie nur Angaben zu Ihrer Person tätigen müssen. Diese Angaben zu Ihrer Person umfassen lediglich Ihren Namen ggfs. Geburtsnamen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort. Jedoch sind diese Daten der Bußgeldbehörde reglemäßig bereits bekannt (sonst hätten Sie ja keinen Anhörungsbogen erhalten). Deshalb besteht weder die Notwendigkeit, den Anhörungsbogen auszufüllen, noch den Anhörungsbogen zurückzuschicken.

Sie sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Person des Fahrers zu tätigen. Sie müssen also nicht einräumen, dass Sie selbst gefahren sind, und Sie sind im Rahmen des Anhörungsbogens ebenso wenig dazu verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu benennen.

Im Übrigen gilt im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen regelmäßig die kurze Verfolgungsverjährung. Das heißt, dass die zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit binnen dreier Monate vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt. Ab dem Erlass des Bußgeldbescheids beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate. Jedoch kann die Verfolgungsverjährung auch durch verschiedene Ereignisse/Maßnahmen seitens der Verfolgungsbehörde unterbrochen werden und in der Folge erneut und von vorne zu laufen beginnen.

Der Bußgeldrahmen für straßenverkehrsrechtliche Verstöße ergibt sich abschließend aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Gem. § 24 Abs. 2 StVG beträgt die Obergrenze einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG 2.000,00 €. Erfasst werden Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hier finden Sie hilfe, falls Sie ein Verwarnungsgeld bekommen haben.

Wenn der jeweilige Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine Unterscheidung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln vorsieht, ist gemäß § 17 Abs. 2 StVG bei einer fahrlässigen Begehung das Bußgeld auf die Hälfte des Höchstbetrags beschränkt. Für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG sieht § 24 Abs. 2 StVG eine derartige Unterscheidung nicht vor, weshalb das Bußgeld 1.000,00 € nicht übersteigen darf. Die Beschränkung bei Fahrlässigkeitsdelikten gilt auch, wenn unter Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) von einem Regelfahrverbot abgesehen wird.

In der Praxis ist die BKatV als Zumessungsrichtlinie der Geldbuße von größter Bedeutung.

Die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung einer Geldbuße ist in § 18 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Hierbei ist die Zahlungserleichterung dem Betroffenen von Amts wegen einzuräumen, sofern die sofortige Zahlung für den Betroffenen unzumutbar ist. Zahlungserleichterungen können gemäß § 93 Abs. 1 OWiG auch nach Rechtskraft zugebilligt werden.

Ihre Möglichkeiten, Einspruch zu erheben:

Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst einmal angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens.

Als Betroffener sind sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörungsbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht gemäß § 111 OWiG zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, gegebenfalls der Geburtsname, der Geburtsort und das Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.

Anhörungsbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als „Eilsache“ bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.

Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei. Mehr Informationen zum Verwarnungsgeld finden Sie hier.

Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit uns halten. Wir können dann zunächst einmal Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.

Das Verwarnungsverfahren nach dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten

Egal, ob Sie zu schnell gefahren sind, oder beim Parken ein Schild übersehen haben. Sie müssen ein Verwarnungsgeld zahlen, die Verwarnung ist aber nicht wirksam? Bestehen Sie auf Ihr Recht! Wir helfen Ihnen dabei, das Verwarnungsgeld anzufechten.

Zu einer schnellen und einfachen Verfahrenserledigung wurde das Verwarnungsverfahren gemäß §§ 56 ff. OWiG als Vorschaltverfahren eigener Art geschaffen. Die Durchführung des Verwarnungsverfahrens soll das förmliche Bußgeldverfahren gem. §§ 35 ff. OWiG vermeiden zugunsten des Betroffenen und der Verfolgungsbehörden.

Die Verwaltungsbehörde oder die nach den §§ 57, 58 OWiG ermächtigte Personen (nicht das Gericht!) können den Betroffenen nach einer (geringfügigen) Ordnungswidrigkeit verwarnen und ein Strafe von 5,00 – 35,00 € erheben. Auch eine Verwarnung ohne anfallende Kosten ist möglich.

Wirksamkeit einer Verwarnung

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene über sein Weigerungsrecht belehrt wurde, sein Einverständnis hiermit erklärt und die Strafe entweder sofort oder innerhalb einer Frist zahlt, die 1 Woche betragen soll. Die Tat kann gemäß § 56 Abs. 4 OWiG – unter der Voraussetzung, dass eine wirksame Verwarnung vorliegt – nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

Bei Fragen zu Ihrem Bussgeldbescheid oder Verwarnung zögern Sie nicht uns anzurufen oder schreiben Sie uns einfach hier über unser Kontaktformular unverbindlich an. Wir werden uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Beim Fahrverbot handelt es sich im Gegensatz zum Fahrerlaubnisentzug um eine maximal auf drei Monate begrenzte Maßnahme. Zudem erhält man seinen Führerschein nach Ablauf dieser Zeit zurück, während man diesen beim Entzug nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen muss.

Das Fahrverbot stellt nach Bußgeld und Punkten in Flensburg die schwerste Strafe für eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Behörden und Gerichte können es nach §25 Straßenverkehrsgesetz für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten verhängen. Das Fahrverbot erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Ziel der Maßnahme ist die Sicherung des Straßenverkehrs und die Erziehung des Betroffenen zur Vermeidung derartiger Situationen in der Zukunft.

Antritt des Fahrverbots

Hier wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

  1. Ersttäter genießen nach § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes das Privileg, den Antritt des Fahrverbots bis zu 4 Monate nach Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheids zu verschieben. Diese tritt mit  Ablauf der Einspruchsfristalso 2 Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids – ein.  Das Verbot selbst beginnt mit Abgabe des Führerscheins. Sollte die Abgabe nicht fristgerecht erfolgen, beginnt das Fahrverbot mit Ablauf der 4- Monats- Frist.
  2. Als Wiederholungstäter gilt, gegen wen innerhalb der letzten 2 Jahre bereits ein Fahrverbot verhängt worden ist. In diesem Fall müssen Sie das Fahrverbot per Gesetz direkt nach Ablauf der 2 Wochen Frist antreten. Sollten Sie Ihren Führerschein nicht rechtzeitig abgeben, kann dieser von den Behörden beschlagnahmt werden. Allerdings ist dies für die Wirksamkeit des Fahrverbots nicht zwingend erforderlich. Durch anwaltliche Beratung kann jedoch auch hier eine Verschiebung des Fahrverbots erreicht werden.

Abgabe der Fahrerlaubnis

Ihren Führerschein müssen Sie bei der Behörde in Verwahrung geben, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Bei der Übermittlung können Sie zwischen persönlicher Übergabe und Postsendung wählen. Die Adresse finden Sie auf dem Bußgeldbescheid. Haben Sie Ihren Führerschein verloren oder wurde dieser gestohlen, so müssen Sie der Behörde dies in Form einer eidesstattlichen Versicherung mitteilen. Falschmeldungen sind in diesem Zusammenhang strafbar. Ebenso sind Sie verpflichtet, den Fund der Fahrerlaubnis der Behörde gegenüber zu melden.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt. Die Polizei ist außerdem berechtigt das Fahrzeug zu beschlagnahmen. Dasselbe Strafmaß wird gegen Fahrzeughalter angewendet, die Ihr KFZ wissentlich zur Verfügung stellen.

Mindestverstoß für das Verhängen eines Fahrverbots

Ob eine bestimmte Ordnungswidrigkeit im Regelfall ein Fahrverbot bewirkt, ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelt. Im Allgemeinen muss hierfür eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung vorliegen

  1. Beispiele für eine grobe Pflichtverletzung
  • einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerorts oder ab 41 km/h außer Orts
  • Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10tel des halben Tachowertes bei Geschwindigkeiten ab 100 km/h
  • Blutalkoholgehalt über 0.5 Promille (aber unter 1,09 Promille) ohne Gefährdung
  • Überholen oder Fahrstreifenwechsel bei Überholverbot mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf der durchgehenden Fahrbahn
  • Überfahren des Rotlichts nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer bzw. Sachbeschädigung
  • wiederholtem Verstoß beim Befahren von für kennzeichnungspflichtige KFZ mit gefährlichen Gütern bzw. KFZ mit Wasser gefährdender Ladung gesperrten Straßen.
  1. Die beharrliche Pflichtverletzung

Auch leichte Ordnungswidrigkeiten können mit einem Fahrverbot belegt werden, wenn Sie regelmäßig erfolgen und keine Einsicht in das Fehlverhalten erkennen lässt. In der Praxis wird dieses Fahrverbot insbesondere bei häufigem Falschparken und wiederholten Geschwindigkeitsverstößen angewendet. Nach §4 Abs.2 der BKatV zieht die zweifache Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres ein einmonatiges Fahrverbot nach sich. Handelt es sich bei dem zweiten Verstoß bereits um eine grobe Pflichtverletzung, so wird das Fahrverbot auf zwei Monate verlängert.

Fahrverbot als Nebenfolge (bei Straftaten)

Ein Fahrverbot kann auch bei bestimmten Straftaten, wie zum Beispiel Fahrerflucht verhängt werden, wenn der Richter auf die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzugs verzichtet. Allerdings sind hier die Art des Vergehens sowie die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Umwandlung des Fahrverbots in eine Geldbuße

Aufgrund des erzieherischen Charakters des Fahrverbots ist ein „Freikaufen“ zwar grundsätzlich nicht das Ziel des Gesetzgebers, in Ausnahmefällen bei Form- oder Fristfehlern und mit anwaltlicher Hilfe jedoch möglich. Auch in besonderen Härtefällen kann von Seiten des Gerichts auf ein Fahrverbot verzichtet werden, allerdings verdoppelt sich das Bußgeld.

Die zentralen Fragen sind stets:

Wann gibt es Punkte und wieviele?

Eingetragen werden alle Bußgelder in Höhe von mindestens 40 Euro sowie strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

Wie viele Punkte jeweils einzutragen sind, bestimmt der Punktekatalog, der den Verkehrsverstößen jeweils eine bestimmte Punktzahl zuordnet. Sie haben ein Verwarnungsgeld bekommen? Wir helfen Ihnen hier.

Für kleinere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem PKW um bis zu 20 km/h gilt: 1 Punkt. Für Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr gibt es bis zu 7 Punkte.

Einzelheiten sind in § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung nachzulesen.

Gegen eine fehlerhafte Eintragung kann man sich gerichtlich zur Wehr setzen.

Im Übrigen werden Eintragungen nach Ablauf einer bestimmten Frist, im Regelfall nach 2 Jahren, wieder getilgt. Die Löschungsfrist beginnt bei Bußgeldbescheiden mit Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Eintragungen bereits mit dem ersten (rechtskräftigen) Urteil bzw. dem Erlass des Strafbefehls. Die Löschung von tilgungsreifen Punkten unterbleibt, solange neue, noch nicht tilgungsreife Eintragungen vorhanden sind.

Den jeweiligen Punktestand können Sie kostenlos in Flensburg erfragen. Notwendig sind lediglich die Angabe der Personalien (auch Geburtsdatum und Geburtsname) und die amtlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers.

Bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit den Regelungen des Anhangs zu Nummer 11 BKatV wird eine objektiv und subjektiv grobe Pflichtwidrigkeit vermutet, mit der Folge, dass ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Zudem kommt nach § 4 Abs. 2 S.2 BKatV ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Die wiederholte, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit ist Ausdruck dafür, dass der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag legt, die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat und dass der erzieherische Erfolg daher auch mit einer wesentlich höheren Geldstrafe nicht erreichbar ist. Informationen über ein Verwarnungsgeld bekommen Sie hier.

Lassen Sie die zugrunde gelegten, polizeilichen Messungen jedenfalls überprüfen.

In der täglichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Eine Untersuchung der Genauigkeit des verbreiteten Geräts »Trafipax« zeigte zum Beispiel, dass die Geräte durch Reflexionen falsche Messwerte angaben. Insbesondere auch die Überwachungsanlagen für Rotlichtverstöße bieten Angriffspunkte für eine fehlerhafte Messung.

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