Mieterpflicht Winterdienst?
Für die Beseitigung von Schnee und Eis ist im Regelfall der vermietende Eigentümer verantwortlich.
Die Mieter müssen nur dann selbst den Winterdienst übernehmen, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter diese Tätigkeit verrichten müssen, gibt es nicht.
Wer sich als Mieter jedoch vertraglich verpflichtet hat, muss dann auch bei Eis und Schnee von morgens 7:00 Uhr bis abends 20:00 Uhr für Sicherheit auf den Gehwegen vor dem Haus sorgen. Insbesondere müssen Eingangsbereich, Bürgersteig und Gehweg vor dem Haus geräumt und bestreut werden. Zwei Fußgänger müssen problemlos aneinander vorbeigehen können. Bei einer Verhinderung muss für eine Vertretung gesorgt werden.
Der Eigentümer und Vermieter bleibt jedoch zusätzlich auch in der Verantwortung. Er ist zur Kontrolle verpflichtet. Außerdem muss der Vermieter Streumittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen.
Das Kölner Amtsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Winterdienst in einer Hausordnung nicht ungerecht unter den Mietern verteilt werden darf.
Dass eine Regelung in der Hausordnung eines größeren Wohnhauses unzulässig ist, wenn nur den Erdgeschossmietern der Winterdienst auferlegt wurde, entschied das Amtsgericht in Köln im September 2011.
Der Mieter einer Erdgeschosswohnung weigerte sich, den ihm durch die Hausordnung auferlegten Winterdienst auszuführen.
Das Mietshaus bestand aus 24 Mietwohnungen. Die im Mietvertrag für anwendbar erklärte Hausordnung stammt aus dem Jahr 1960. In ihr wurde bestimmt, dass das Streuen und Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis von den Erdgeschossmietern zu bewerkstelligen war.
Da der Vermieter auf Verrichtung des Winterdienstes bestand, wurde das zuständige Kölner Amtsgericht um Klärung ersucht.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters. Die in der Hausordnung enthaltene Regelung, die nur die Erdgeschossmieter zum Winterdienst verpflichtete, war rechtswidrig. Dass nur ein kleiner Teil der Mieter mit dieser Pflicht und einem hohen Haftungsrisiko belastet wurde, stellte eine unangemessene Ungleichbehandlung dar. Auch dass der Mieter den Winterdienst bisher verrichtet hatte, ließ keine andere Entscheidung in dem Rechtsstreit zu. Hierdurch war keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Mieters entstanden.
AG Köln
Urteil v. 14.09.11
Az. 221 C 170/11