Themen im Mietrecht
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Allgemeines und Spezielles zum Mietrecht
Der Eigentümer eines Grundstücks muss bei der Vermietung seiner Wohnungen nicht selbst auftreten, er muss nicht einmal selbst vermieten. Er kann sich demgemäß eines Vertreters, üblicherweise einer Hausverwaltung, bedienen.
Nach § 535 Satz 1 ist der Vermieter verpflichtet, den Gebrauch (nur) der Mietsache zu gewähren. Welchen räumlichen Umfang die gemietete Sache hat, ergibt sich aus dem Vertrag. Daher ist die Wohnung oder die Gewerbeeinheit so zu bezeichnen, dass sie im Konfliktfall identifizierbar ist und die räumliche Erstreckung genau festgestellt werden kann, was bei mitvermieteten Räumen außerhalb der Wohn- oder Gewerbeeinheit (z.B. Keller, Bodenraum und dgl.) besonders wichtig ist. Die genaue Beschreibung ist auch bei abgeschlossenen Einheiten von Wichtigkeit, weil es auch nach längerer Nutzung zu einem Streit darüber kommen kann, ob der Mieter Umbauten vorgenommen hat, z.B. zwei Zimmer unter Herausnehmen einer Zwischenwand zusammengelegt hat, oder ob den Vermieter z.B. eine Herrichtungspflicht bezüglich bestimmter Räume trifft. Die genaue örtliche Bezeichnung der Wohnung richtet sich nach der Art des Gebäudes und steigert sich, je größer das Gebäude mit Vorderhaus, Seitenflügel oder Quergebäude mit vielen Stockwerken ist.
Angaben zur Größe der Wohnfläche sind grundsätzlich nicht notwendig, um die Mietsache zu umreißen. Für Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen braucht man jedoch immer die tatsächliche Wohnungsgröße.
Der Mieter darf nach inzwischen allgemeiner Meinung Haushaltsgeräte in der Wohnung aufstellen und betreiben. Dazu gehören Waschmaschinen, Trockenautomaten und Geschirrspülmaschinen. Abweichende Bestimmungen in Mietverträgen sind in Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB und § 307 BGB unwirksam. Eine abweichende Vereinbarung ist nur individuell und im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB unter der Voraussetzung möglich, dass die Wohnung aufgrund besonderer baulicher Umstände die Aufstellung der Geräte verbietet und entsprechende Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen.
Für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen benötigt der Vermieter die Zustimmung des Mieters. Der Mieter muss nur unter bestimmten Voraussetzungen diese Maßnahmen dulden (§ 554 BGB). Ist der Mieter nicht einverstanden, muss der Vermieter seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, der dann nach Rechtskraft des Urteils auch vollstreckt werden kann. Ist der Mieter von vornherein mit der Maßnahme einverstanden, muss das Duldungsverfahren natürlich nicht durchgeführt werden. So kann der Mieter dem Vermieter bzw. dessen Handwerker ohne weiteres den Zutritt zur Wohnung zur Durchführung der Maßnahme gestatten und duldet damit diese Maßnahme im Rechtssinne.
Von dem Duldungsanspruch zur Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ist ein möglicher Anspruch auf Mieterhöhung wegen der Modernisierung zu unterscheiden, der sich nach § 559 BGB richtet. Letzterer ist kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung (z.B. nach § 558 BGB auf Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete), sondern mündet in einen Zahlungsanspruch nach einseitiger Mieterhöhung. Daraus folgt: Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, er wolle und werde im Zusammenhang mit der Modernisierungsmaßnahme keine Mieterhöhung vornehmen, er benötige also nicht die Duldung des Mieters, dürfe also die Maßnahme ohne weiteres, vor allem ohne die Regularien des § 554 BGB vornehmen. Der Mieter ist überhaupt nur im Rahmen des § 554 BGB zur Duldung von Maßnahmen verpflichtet und braucht also z.B. den Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nicht in die Wohnung zu lassen, wenn es sich nicht um duldungspflichtige Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Mit freiwilliger Zustimmung des Mieters kann der Vermieter natürlich jedwede Arbeiten in der Wohnung vornehmen. Ihr Rechtsanwalt der Kanzlei Frischti prüft Ihre Angelegenheit und bieten Ihnen einen excellenten Service an.
Das Mietrecht ist sehr umfangreich, so dass sich auch nicht alle Rechtsanwälte gleich gut mit der Materie auskennen. Sie sollten deshalb unbedingt bei einem Fachanwalt Beratung einholen. Einige allgemeine Aussagen lassen sich jedoch treffen. So sehen Mietverträge durchgängig formularmäßig vor, dass Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dgl., der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, die davon abhängig gemacht werden kann, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustands im Falle seines Auszugs verpflichtet. Diese Regelung ist gegenüber dem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume abzugrenzen und kann in dieser Generalisierung nicht gelten. Alle baulichen Veränderungen und Einbauten, die vom vertragsgemäßen Gebrauchsrecht gedeckt sind, kann der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. Andere Arbeiten, die nicht vom vertragsgemäßen Gebrauchsrecht gedeckt sind, bedürfen der Zustimmung. Dies ergibt sich schon aus § 535 BGB, da der Vertragsinhalt verändert wird. Unter bestimmten Voraussetzungen aber darf der Vermieter Umbauarbeiten nicht verweigern. Ihr Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei Frischi aus München hilft Ihnen auch da weiter.
Die Rechtsprechung zur Tierhaltung in Mieträumen ist ausgesprochen vielfältig und beinahe unübersehbar. Das Halten von Kleintieren, von denen u.U. relevante Störungen oder Schädigungen nicht ausgehen können, wie z.B. Zierfische, Vögel, Hamster, fällt unter den allgemeinen vertragsgemäßen Mietgebrauch, wobei allerdings eine derartig geringe Anzahl gemeint sein kann, dass eine Belastung der Mietsache und Belästigung der Mitmieter ausgeschlossen ist. Ein formularmäßiges Verbot derartiger Tierhaltung ist in Anwendung des § 307 jedenfalls bei der Wohnraummiete auch in München unwirksam.
Im Bereich Mietrecht sind wir für Sie in allen Angelegenheiten rund um die gemieteten Räume tätig. Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit Mietern und Vermietern, Hausverwaltungen und Sachverständigen. Unsere Anwälte kennen Ihre Rechte und aufgrund der Vielzahl der Mandate auch das erfahrungsgemäße Verhalten der Gegenseite und setzen unsere Kenntnisse gewinnbringend für Sie ein.
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Ist kein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden, kann dieser durch schlüssiges Verhalten zustande kommen oder schon zustande gekommen sein. Aber auch bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag treten die eigentlichen Schwierigkeiten vielfach erst bei späteren Streitigkeiten auf. Legen die Parteien zum Beispiel jeweils unterschiedliche Ausfertigungen des schriftlichen Mietvertrags vor, so gilt unabhängig von deren Ursachen im Zweifel bezüglich bestimmter Regelungen (z.B. ist in einem Mietvertragsformular die Rubrik der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter angekreuzt, in dem anderen nicht) das Gesetz (für die Schönheitsreparaturen mit der Folge, dass der Vermieter diese gem. § 535 Abs. 1 BGB zu tragen hat).
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Hier erfahren Sie, was Sie als Vermieter vor Mietvertragsabschluss alles beachten sollten. Prüfen Sie diese Punkte vor Abschluss Ihres Mietvertrages und Sie sind auf der sicheren Seite!
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