Versicherungsvertrag allgemein
Haftung des Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Beratung in Bezug auf eine private Krankenversicherung; Falschberatung bezüglich Mitnahme von Altersrückstellungen beim Versicherungswechsel als Haftungsgrund; Pflicht zum Abraten von geplantem Versicherungswechsel bei Risiko bezüglich der Aufnahme in die neue Versicherung; Verdienstausfall nach mißlungenem Versicherungswechsel als ersatzfähiger Schaden; Verwertbarkeit einer Zeugenaussage über verdeckt mitgehörtes Telefonat zu Gesundheitsfragen eines Versicherungsnehmers
Leitsatz
1. Der Versicherungsmakler ist als Sachverwalter der Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet, diesen in Versicherungsfragen umfassend und zutreffend zu beraten. Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Versicherungsmakler, der dem wechselwilligen Mitglied einer privaten Krankenversicherung entgegen gefestigter Rechtsprechung erklärt, er könne die für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen im Falle eines Wechsels ganz oder teilweise „mitnehmen“.
2. Die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers erstreckt sich bei einem beabsichtigten Wechsel der privaten Krankenversicherung auch auf die gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers für einen erfolgreichen Wechsel. Dies kann im Einzelfall eine Pflicht zum Abraten begründen.
3. Ein Verdienstausfall des Versicherungsnehmers, den dieser in Kauf nimmt, um sich nach einem misslungenen Wechsel der privaten Krankenversicherung zumindest gesetzlich versichern zu können, beruht adäquat ursächlich auf der fehlerhaften Beratung durch den Versicherungsmakler.
4. Verdecktes Mithören eines Telefonats über Gesundheitsfragen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler durch einen Dritten führt regelmäßig zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage dieses Dritten über den Inhalt des Telefonats.
Gericht: OLG Frankfurt 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 214/06