Beweisverwertungsverbot
Beweisverwertungsverbot nach Beweiserhebungsverbot wegen fehlender Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte
Leitsatz
1. Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, daß es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (StPO § 136 Abs 1 S 2 iVm § 163a Abs 4 S 2), so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden (Aufgabe BGH, 1983-06-07, 5 StR 409/81, BGHSt 31, 395).
2. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß der Beschuldigte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat, oder wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zugestimmt oder ihr nicht bis zu dem in StPO § 257 genannten Zeitpunkt widersprochen hat. Dem verteidigten Angeklagten steht ein Angeklagter gleich, der vom Vorsitzenden über die Möglichkeit des Widerspruchs unterrichtet worden ist.
Orientierungssatz
1. Der Senat läßt die Fragen offen, ob das von ihm angenommene Verwertungsverbot auch gegenüber Dritten oder in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gilt.
2. Für die Frage, ob ein Hinweis auf die Rechte des Beschuldigten notwendig ist, ist die Stärke des Tatverdachts bedeutsam, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Polizeibeamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel mißbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach StPO § 136 Abs 1 S 2 möglichst weit hinauszuschieben.
Gericht: BGH 5. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 27.02.1992
Aktenzeichen: 5 StR 190/91