Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten: Angemessenheit der Sachverständigenkosten auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009; das Risiko der Angemessenheit der Sachverständigenechnung trägt grundsätzlich der Schädiger
Ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB erstattet verlangt werden. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Der Geschädigte ist weder gehalten „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, noch ist er gehalten, sich auf einen Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten mit dem Schädiger einzulassen (so z.B. auch OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ 4 U 49/05). Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ 4 U 49/05). Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2008/2009. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von allgemein anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe.
Gericht: AG München
Entscheidungsdatum: 22.09.2011
Aktenzeichen: 322 C 6349/11
Ersatz von Sachverständigenkosten nur entsprechend der Haftungsquote
Leitsatz
Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (entgegen OLG Rostock, MDR 2011, 221).
Gericht: OLG Celle 14. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 24.08.2011
Aktenzeichen: 14 U 47/11
Sachverständigenkosten: Sachverständigenkosten sind nur dann nicht zu ersetzen, wenn den geschädigten ein auswahlverschulden trifft oder sie offensichtlich überhöht sind
Bei Kfz-Unfallschäden gehören die Sachverständigenkosten grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn und soweit eine Begutachtung zur Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig war.
Gericht: AG München
Entscheidungsdatum: 04.11.2010
Aktenzeichen: 341 C 24659/09
Fiktive Schadensabrechnung bei Kfz-Unfall: überhöhte Sachverständigenkosten als erforderlicher Aufwand
Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen.
Gericht: OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 16.06.2008
Aktenzeichen: I-1 U 246/07, 1 U 246/07
Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung mangels Vergütungsvereinbarung; Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Gericht: BGH 10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 04.04.2006
Aktenzeichen: X ZR 122/05